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S A T Z U N G

 

des Vereins

 

Landesverband der vertriebenen Deutschen in Hamburg e. V.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Verbandes
§ 5 Vorstand
§ 6 Delegiertenversammlung
§ 7 Einberufung der Delegiertenversammlung
§ 8 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
§ 9 Beitragszahlung
§10 Satzungsänderung
§11 Auflösung
§12 Redaktionelle Änderungen
§13 Das Geschäftsjahr

 


§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Landesverband der vertriebenen Deutschen in Hamburg e. V."

Sein Sitz ist Hamburg und er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§2

Zweck und Ziele

Der Verein bekennt sich zur Charta der Heimatvertriebenen vom 5. August 1950.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. das Einsetzen für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes, des Rechtes auf die angestammte Heimat, der allgemeinen Menschenrechte und für eine gerechte Ordnung zwischen den Staaten und Völkern Europas;

  2. die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Anliegen;

  3. die Vertretung ihrer Rechte im Rahmen der Gesetze;

  4. die Vertretung ihrer Forderungen gegenüber Regierung, gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten, die mit dem Verlust der Heimat zusammenhängen;

  5. Erhalt, Pflege und Förderung des heimatlichen Kulturgutes. Die Kenntnis von Heimatgebieten zu vertiefen und zu verbreiten.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er kann anderen demokratischen Organisationen beitreten, deren Ziele seinem Zweck dienen.

Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes „Bund der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände“, Bonn.


 

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§3

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können werden die in Hamburg vertretenen landsmannschaftlichen Vereinigungen und andere Vertriebenenvereinigungen oder Organisationen. Diese Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch Delegierte aus.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist Berufung an die Delegiertenversammlung möglich, die über den Aufnahmeantrag endgültig mit 2/3 Mehrheit beschließt.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

1.        durch Austritt

2.        durch Ausschluss.

Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist aus dem Quartalsersten durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand des Landesverbandes zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur wegen verbandswidrigen Verhaltens erfolgen. Gegen den Ausschluss steht der ausgeschlossenen Vereinigung das Einspruchsrecht innerhalb vier Wochen nach Absendung des Ausschlussbescheides an die Delegiertenversammlung zu. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit.

 

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§4

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

a)        der Vorstand

b)        die Delegiertenversammlung.

 

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§5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1.        dem Landesverbandsvorsitzenden

2.        zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer der  geschäftsführende Vorsitzende sein kann,

3.        bis zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die zu Ziffer 1. und 2. Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben von ihrer Wahl bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Jahresversammlung hat in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres stattzufinden. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Landesverbandsvorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden; jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungs-berechtigt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern notwendig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern in Abschrift zu übersenden ist. Der Vorstand kann zur Durchführung gewisser Aufgaben des Vereins einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer rechtsverbindliche Vertreterbefugnis erteilen.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat Ersatzwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden.

 

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§6

Delegiertenversammlung

 

a)    Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

1.        den Delegierten der angeschlossenen Landsmannschaften
und Vertriebenenorganisationen,

2.        den Mitgliedern des Vorstandes.

 

b)        Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

c)        über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

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§7

Einberufung der Delegiertenversammlung

 

Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand und zwar

1.        einmal im Jahr mit einer Frist von drei Wochen

2.        nach Bedarf schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung,

3.        auf Verlangen von drei angeschlossenen Verbänden schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen unter Angabe der Gründe einzuberufen.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Delegierten.

 

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§8

Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:

1.        Entgegennahme des Jahres- und Haushaltsberichts,

2.        Wahl des Vorstandes,

3.        Entlastung des Vorstandes,

4.        Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

5.        Satzungsänderungen lt.  §10,

6.        Wahl von 2 Kassenprüfern

 

 

 

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§9

Beitragszahlung

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für den Verein wird durch die Delegiertenversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt. Für Mitglieder, die länger als zwei Monate mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, ruht die Ausübung des Stimmrechts in der Delegiertenversammlung.

 

 

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§10

Satzungsänderung

Die Delegiertenversammlung entscheidet über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Delegierte.

 

 

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§11

Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes der vertriebenen Deutschen in Hamburg e.V. kann nur in einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Einschreiben an die angeschlossenen Vereinigungen einberufen und bei der mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sollte in einer Delegiertenversammlung, die zu dem Zweck der Auflösung des Vereins einberufen ist, nicht die Hälfte der Delegierten anwesend sein, so ist eine zweite Delegiertenversammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten mit einfacher Mehrheit über die Auflösung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bund der Vertriebenen Deutschen e.V. (BdV) zur satzungsgemäßen Verwendung.


 

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§12

Redaktionelle Änderungen

 

Redaktionelle Änderungen auf Verlangen des Registergerichtes kann der Vorstand selbständig vornehmen.

 

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§13

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom l. Januar bis 3l. Dezember.

 

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